AVG: § 68 Abs 1 (entschiedene Sache; res iudicata; Änderung des Sachverhaltes; Möglichkeit der anderen
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rechtlichen Beurteilung; "Sache" des Berufungsverfahrens, Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung durch Erstbehörde, Vorliegen einer wesentlichen Änderung der maßgeblichen Umstände, Asylverfahren, Identität der Sache, Änderung der Situation im Herkunftsstaat seit Erlassung des vorangehenden Bescheides, nova reperta, Änderung der Fluchtgründe, glaubhafter Kern des neuen Vorbringens, keiner, völlig neues Fluchtvorbringen)