AsylG 2005: § 3 Abs 1 (Status des Asylberechtigten, Voraussetzungen, Verfolgungsgefahr, Glaubhaftmachung; keine, bloß - nicht existenzgefährdende - wirtschaftliche Gründe, Serbien)
§ 8 Abs 1 (Status des subsidiär Schutzberechtigten; reale Gefahr der Verletzung von Menschenrechten, keine, Serbien, Sozialhilfe und humanitäre Hilfe, familiärer Rückhalt, arbeitsfähiger Mann)