Unter welchen Voraussetzungen kann bzw muss der Bundespräsident die Beurkundung eines Gesetzesbeschlusses verweigern? Der vorliegende Beitrag geht dieser staatstheoretisch bedeutsamen, aber seit vielen Jahrzehnten höchst unterschiedlich beantworteten Frage nach und versucht, anhand verfassungssystematischer Erwägungen aufzuzeigen, dass nur eine reduktionistische Interpretation des Art 47 Abs 1 B-VG zu einem verfassungssystematisch stimmigen Ergebnis führt.