WRG 1959: § 117 Abs 1 (Entschädigungen und Beiträge; über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde; Voraussetzungen)