WRG 1959: § 60 Abs 1 (Zwangsrechte; Begriff)
§ 63 lit b (Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken; für Wasservorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt; öffentliches Interesse kann auch an der geregelten Abwasserbeseitigung eines Einzelobjektes liegen)