AVG: § 71 Abs 1 (Wiedereinsetzung; kein den Grad des minderen Versehens übersteigendes Verschulden; rein manipulative Tätigkeit einer bislang zuverlässigen Kanzleikraft; hier: Versäumung der Beschwerdefrist)
VwGH 21. 2. 2012, 2009/11/0267
1. Der Bf wurde am 14. 8. 2009 von Organen der BH Braunau in eine Krankenanstalt in Braunau verbracht. Vertreten durch den Verein VertretungsNetz-Patientenanwaltschaft (dieser vertreten durch die Patientenanwältin Mag M) erhob der Bf Maßnahmenbeschwerde gegen die näheren Umstände der Verbringung. Die mit 24. 9. 2009 datierte Beschwerde wurde auf dem Kuvert statt an den UVS OÖ an das BG Slbg adressiert und langte nach Weiterleitung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim UVS ein. Mit dem angef B wies der UVS unter Pkt I den Antrag auf Wiedereinsetzung ab. Unter Pkt II wurde ausgeführt, dass die Beschwerde an die Oö Patientenvertretung weitergeleitet werde.