AVG: § 69 Abs 1 Z 2 (Wiederaufnahme des Verfahrens; Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel; hervorgekommene Tatsache ist nicht geeignet, einen anderen Bescheid herbeizuführen)
AVG: § 69 Abs 1 Z 2 (Wiederaufnahme des Verfahrens; Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel; hervorgekommene Tatsache ist nicht geeignet, einen anderen Bescheid herbeizuführen)