AVG: § 69 Abs 2 (Wiederaufnahme, zweiwöchige Antragsfrist, Maßgeblichkeit der Kenntnis des Vertreters, misslungene Glaubhaftmachung der Fristwahrung)
VwGH 29. 3. 2012, 2008/12/0096
1. Es ist nicht die Kenntnisnahme des Bf, sondern die durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter entscheidend für den Beginn des Laufes der Frist zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrages. Die Partei hat sich nämlich die Kenntnis ihres Vertreters zurechnen zu lassen (vgl zur BAO VwGH 25. 9. 2001, 98/14/0204). Es kommt auch nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Kenntniserlangung das Verwaltungsverfahren anhängig war oder nicht oder welchen Auftrag der Bf seiner Vertreterin erteilt hatte.