VStG: § 2 Abs 1 (Strafbarkeit nur im Inland begangener Taten)
§ 2 Abs 2 (Inlandstat, wenn Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln müssen; Unterlassungsdelikt im Zusammenhang mit Betrieb eines Unternehmens; Tatort am Sitz; behaupteter Sitz in Großbritannien; kein ausreichendes Ermittlungsverfahren)