VStG: § 5 Abs 1 (Schuld; Arbeitnehmerschutzvorschrift; Verletzung; kein wirksames Kontrollsystem; keine ausreichende Vorsorge für eigenmächtiges Handeln der Arbeitnehmer)
§ 5 Abs 2 (entschuldbarer Rechtsirrtum; keiner; Vertrauen auf Zertifizierung durch AUVA und vorangehende Kontrollen ohne Beanstandung nicht ausreichend)