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VwGH 22. 3. 2012, 2012/09/0019, 2011/09/0198 (Verwaltungsgerichtsbarkeit)

VwGHVerwaltungsgerichtsbarkeitZfV 2012/1378ZfV 2012, 880 Heft 5 v. 14.11.2012

VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung, Voraussetzungen; auffällige Sorglosigkeit)

VwGH 22. 3. 2012, 2012/09/0019, 2011/09/0198

1. Nach der Rsp des VwGH trifft in Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 7. 8. 2001, 98/18/0068 = ZfVB 2002/1879). Von einer im Berufsleben stehenden Lehrperson ist zu verlangen, dass sie über die Rechtsvorschriften, welche die Zustellung von B regeln, ausreichend orientiert ist. Im ggstdl Fall kommt hinzu, dass sie selbst zugesteht, sie habe sich "nachträglich vergewissert, dass Hinterlegungsverständigungen der ggstdl Art auf der Rückseite den Hinweis enthalten, dass die Zustellung mit dem ersten Abholtag als bewirkt gilt." Da sie die Hinterlegungsanzeige "ordnungsgemäß erhalten" hat, ist die Nichtbeachtung dieses Hinweises auf die Rechtslage schon allein für sich als grobe Fahrlässigkeit zu werten. Daran kann die Erkundigung bei der Sekretärin des WM nichts ändern, weil es ebenso Sache der Partei ist, im Zweifel bei der zuständigen Beh anzufragen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, 1555, E 55 ff; 1565, E 106 ff). Die Bf hat daher mit der unrichtigen Eintragung im Antrag auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz und der auf diesem Weg erfolgten Information ihres Rechtsvertreters über den Zustelltag die erforderliche und ihr auch zumutbare Sorgfalt augenscheinlich außer Acht gelassen. Beim gegebenen Sachverhalt liegt nicht bloß ein minderer Grad des Versehens, sondern auffällige Sorglosigkeit vor, die Bf trifft mithin ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Verschulden an der Fristversäumung.

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