BundesvergabeG 2006: § 129 Abs 1 Z 7 (Ausscheidung von Angeboten; Ausschreibungsbedingung widersprechende Angebote sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, deren Mängel unbehoben oder unbehebbar sind; keine eindeutige Klärung, ob Ausschreibungskonformität von Anbeginn an gegeben war; Wesentlichkeit wegen behaupteter Veränderung der Wettbewerbsstellung)
VwGH 28. 2. 2012, 2009/04/0120