StVO: § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkomattest, Verweigerung; Unmöglichmachung durch Kaugummikauen)
VwGH 24. 2. 2012, 2011/02/0353
Nach der stRsp des VwGH gilt als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert. Ein solches ist auch darin zu erblicken, dass der Proband - trotz vorheriger Belehrung - ein Verhalten setzt, das zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen kann (VwGH 25. 11. 2005, 2005/02/0254 = ZfVB 2007/156, mwN).