BEinstG: § 1 Abs 1 (Beschäftigungspflicht; Einstellung mindestens eines begünstigten Behinderten auf je 25 Dienstnehmer)
§ 4 Abs 2 (Berechnung der Pflichtzahl; für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen; keine Berechnung nach dem jeweiligen Ausmaß des Dienstverhältnisses; diese Regelung ist sachgerecht; keine Diskriminierung)