BEinstG: § 2 Abs 1 (begünstigter Behinderter; Grad der Behinderung von mindestens 50 vH; hier: Zottenatrophie; keine Einstufung in der Richtsatzposition 357)
VwGH 20. 3. 2012, 2009/11/0107
1. Mit B vom 27. 3. 2007 hatte die belBeh den Antrag des - an Zöliakie und allergischer Rhinitis leidenden - Bf auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da der Grad der Behinderung lediglich 30 % betrage. Mit VwGH 16. 9. 2008, 2007/11/0162 behob der VwGH diesen B wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte er aus, die belBeh habe das ihrem Ermittlungsergebnis widersprechende, mit der Berufung vorgelegte GA Dris W vom 3. 6. 2006, in dem von einem Grad der Behinderung von 50 % (Richtsatzposition 357, Darmerkrankungen mit schweren anatomischen Veränderungen) ausgegangen worden war, nicht ausreichend berücksichtigt. Die belBeh holte daraufhin ein neues amtsärztliches GA ein, das von Dr. K, Fachärztin für Innere Medizin, nach am 12. 11. 2008 in ihrer Ordination erfolgter Untersuchung des Bf verfasst wurde.