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VwGH 15. 11. 2011, 2011/05/0015 (Baurecht)

VwGHBaurechtZfV 2012/1260ZfV 2012, 822 Heft 5 v. 14.11.2012

Wr BauO: § 129 Abs 10 (konsensloser Bau, Bauauftrag; vermuteter Konsens, keiner; Anhaltspunkt für gegenteilige Annahme; Vorbringen betreffend Versuche, eine nachträgliche Baubewilligung zu erlangen)

VwGH 15. 11. 2011, 2011/05/0015

Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines Baues setzt ua voraus, dass kein Anhaltspunkt für eine gegenteilige Annahme vorliegt (Moritz, Wr BauO, 4. Auflage, 321). Ein solcher Anhaltspunkt ist im Beschwerdefall aber schon im Hinblick auf das vom Bf erstattete Vorbringen, dass etwa in den 70er Jahren seitens des damaligen Grundeigentümers/Betreibers versucht worden sei, eine nachträgliche Baubewilligung für den gegenständlichen Gebäudeteil zu erwirken, welche allerdings mit der Begründung, dass dieser Grundstücksteil für die Errichtung eines Busumkehrplatzes "reserviert" sei, nie erteilt worden sei, gegeben (VwGH 23. 10. 2007, 2007/06/0109). Abweisung.

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