Wr BauO: § 76 Abs 7 (Ausnahme von der Anbauverpflichtung, Bewilligung, wenn örtliches Stadtbild nicht gestört; keine weitere Voraussetzung erforderlich)
VwGH 31. 1. 2012, 2010/05/0104
Die Bf behaupten eine unrichtige Anwendung des § 76 Abs 7 BauO durch die belBeh und sprechen sich gegen die geplante offene Bauweise aus. Gem § 76 Abs 7 letzter Satz BauO ist über Antrag des Bauwerbers von der Anbauverpflichtung abzusehen, wenn das örtliche Stadtbild nicht gestört wird. Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzung für ein Absehen von der Anbauverpflichtung nur an das Unterbleiben einer Störung des örtlichen Stadtbildes geknüpft ist und dem Bauwerber bei Vorliegen dieser Voraussetzung ein Rechtsanspruch darauf zusteht. Da mit dieser Regelung bereits der Gesetzgeber selbst konkret festgelegt hat, unter welcher Voraussetzung ein Anspruch auf ein Absehen von der Anbauverpflichtung besteht, kann das Vorbringen der Bf, es werde dadurch die "Rechtssicherheit" beeinträchtigt, ebenso wenig nachvollzogen werden wie ihr Einwand, es werde damit den Intentionen des Gesetzgebers zuwidergehandelt. In Bezug auf diese gesetzliche Regelung wurde in der gutachtlichen Stellungnahme des AmtsSV der MA 19 ausgeführt, dass durch die geplante offene Bauweise eine Störung des Stadtbildes nicht gegeben ist. Dem sind die Bf nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Abweisung.