AM-VO: § 2 Abs 1 ("Arbeitsmittel"; Maschinen, Apparate; Werkzeuge; Geräte und Anlagen die zur Benutzung durch Arbeitnehmer vorgesehen sind; Restdrahtspuler)
§ 45 Abs 1 (bewegte Teile von Arbeitsmitteln die Bearbeitung, Verarbeitung; Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen sowie bewegte Werkstücke, die Gefahrenstellen bilden; Sicherungspflicht; Restdrahtspuler; Aufnahme von "Restmaterialien")