AuslBG: § 2 Abs 2 lit b (Beschäftigung, Begriff, Arbeitnehmerähnlicher, wirtschaftliche Abhängigkeit)
§ 2 Abs 4 (ebenso, wahrer wirtschaftlicher Gehalt)
VStG: § 9 Abs 1 (verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei juristischen Personen; offene Gesellschaft vor Eintragung)