AsylG 2005: § 5 (unzulässige Anträge auf internationalen Schutz, vertragliche Unzuständigkeit oder wegen
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Unzuständigkeit aufgrund der Dublin-VO, Zuständigkeit eines anderen Staates zur Prüfung des Asylantrages, gleichzeitig mit Zurückweisungsbescheid Feststellung, welcher andere Staat zuständig)