AsylG 2005: § 9 Abs 1 Z 1 (subsidiärer Schutz, Aberkennung, Wegfall der Voraussetzungen; Irak, keine entscheidende Lageverbesserung im Nordirak, fehlende Nachhaltigkeit, fehlende Feststellungen zur Verfügbarkeit von sozialen oder familiären Unterstützungsnetzwerken)
§ 9 Abs 4 (ebenso, Entzug der Aufenthaltsberechtigung)