StarkstromwegeG (StWG): § 2 Abs 1 (Begriffsbestimmungen; "elektrische Leitungsanlagen"; elektrische Anlagen zur Fortleitung elektrischer Energie)
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§ 2 Abs 2 (elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken; Leitungsanlagen, die auf Weg von Stromerzeugungsstelle oder Anschluss an eine bereits bestehende elektrische Leitungsanlage bis Verbrauchs- oder Speisepunkt, bei denen sie nach Projekt enden, die Grenze zweier Bundesländer überqueren; Grenzüberschreitung erst durch aus bewilligter und zu bewilligender Anlage bestehendem Gesamtprojekt)