AVG: § 17 Abs 1 (Parteien können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst ausfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen; hier: Kopierer stand nicht zur Verfügung; Relevanzdarstellung fehlt)
VwGH 22. 12. 2011, 2009/07/0027, 0028