TierschG: § 4 Z 1 (Begriffsbestimmungen; "Halter"; ständige oder vorübergehende Verantwortlichkeit für ein Tier; Bereithaltung von Lebendhummern zum Verkauf)
VwGH 16. 12. 2011, 2008/02/0379
Der Bf meint, das TierschutzG sei deshalb nicht anwendbar, weil die zum Verkauf bereit gehaltenen Lebendhummer nur kurzfristig gehalten würden. Nach § 4 Z 1 TierschutzG aber ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat, wobei das Gesetz auch die kurzfristige ("vorübergehende") Verantwortung für ein Tier ausdrücklich erwähnt. Es ist daher aufgrund des Wortlautes der genannten Bestimmung nicht ersichtlich, dass eine "auf Dauer angelegte Übernahme der Aufsicht und Betreuung eines Tieres im eigenen Interesse" erforderlich wäre. Abweisung.