GSVG: § 2 Abs 1 Z 4 (Pflichtversicherung, nicht vorliegend; selbstständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 beziehen; Kommanditist einer Kommanditgesellschaft; kein über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung hinausgehender Einfluss; Zurverfügungstellung eines Gasthausbetriebes, unerhebliche)