AlVG: § 16 Abs 1 lit a (Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe während des Bezugs von Krankengeld)
§ 36 Abs 3 lit b sublit d (Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe; Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners; Bemessung der Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen bei schwankendem Einkommen des Ehepartners; Unzulässigkeit einer Neuberechnung)