MRK: Art 1 (Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte; keine Verpflichtung zur rückwirkenden Wiederaufnahme des Verfahrens)
Art 46 Abs 1 (Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile)
BDG: § 116 Abs 2 (Wiederaufnahme des Verfahrens, Zehn-Jahres-Frist; Disziplinarstrafe der Ruhestandsversetzung im Jahr 1975 wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Jugendlichen)