Eisenstädter Stadtrecht: § 82 Abs 2 (Vorstellung, Einbringung schriftlich oder telegrafisch; keine Anordnung, dass ein Anbringen schriftlich einzubringen sei, sodass § 13 Abs 2 AVG anwendbar wäre, sondern "besondere Regelung betreffend die Übermittlungsart eines bestimmten Anbringenstyps", E-Mail daher ausgeschlossen)
VwGH 11. 10. 2011, 2008/05/0156