ArbeitsmittelV (AM-V): § 19 Abs 8 (Verwendung von Kränen im Freien; Einstellung wenn Sicherheit von Arbeitnehmern aufgrund verschlechterter Wetterbedingungen nicht mehr gewährleistet werden kann; keine Unvorhersehbarkeit; angekündigte Sturmböen mit Windgeschwindigkeiten bis zu 80 km/h)