BauarbeiterschutzV: § 7 Abs 4 (Absturzsicherung oder Schutzeinrichtung; Entfall, unverhältnismäßiger Aufwand; sicheres Anseilen von Arbeitnehmern Voraussetzung; Tragen eines Sicherheitsgeschirrs alleine nicht ausreichend)
§ 30 Abs 1 (Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen; zur Verfügung stellen von Sicherheitsgeschirren und Sicherheitsgürtel, dazugehörige Ausrüstung)