Wr AWG: § 17 Abs 2 (Eigentümer der in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaften sind berechtigt und verpflichtet, den auf ihren Liegenschaften anfallenden Müll durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln zu lassen; unter Liegenschaft ist grundsätzlich das Grundstück gemeint)
§ 18 Abs 1 idF LGBl 1996/53 (Magistrat hat auf Antrag mit Bescheid von der öffentlichen Müllabfuhr bestimmte Liegenschaften auszunehmen)