AVG: § 68 Abs 1 (Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amts wegen, "entschiedene Sache"; Vorliegen mehrerer Entscheidungen aus vorangegangenen Verfahren, Vergleichsbescheid, letzte materielle Entscheidung; offenes Erstverfahren nach bewilligter Wiederaufnahme, ex-tunc-Wirkung der Wiederaufnahme, Unzulässigkeit der Zurückweisung von Folgeanträgen wegen entschiedener Sache) § 69 Abs 1 Z 2 (Wiederaufnahme des Verfahrens, Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten; voraussichtlich anders lautender Bescheid im Hauptinhalt des Spruches)