AVG: § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumnis mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, Rechtsberater der Caritas, mangelnde Sorgfalt des Vertreters bei der Ermittlung des tatsächlichen Zustellzeitpunktes, Erfordernis eines geeigneten Fristenkontrollsystems, kein bloß minderer Grad des Versehens)
AsylGH 10. 11. 2011, A13 420251-2/2011