Der Beitrag zeigt das Dilemma des Konzepts der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen gemäß § 9 VStG bei "Schein"-Bauunternehmen" auf, wenn es darum geht, die Verantwortlichkeit der handelsrechtlichen "Scheingeschäftsführer" und der "Hintermänner", die faktisch die Geschäfte führen, geltend zu machen. Weiters wird eingegangen auf die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers nach der GewO, der sich für die BauGmbH als "Baumeister" zur Verfügung stellt. Untersucht wird insbesondere auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach den BauO der Länder, in deren Anwendungsbereich diese Unternehmen als "Bauführer" auftreten und - vor ihrem "geplanten" Konkurs - ihre "Kerntätigkeit" tatsächlich ausüben. Als Ergebnis der Untersuchung sichtbar gewordene, gravierende Defizite der Effektivität der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bei juristischen Personen in dieser Konstellation werden zum Anlass für einen Lösungsvorschlag de lege ferenda genommen.