B-VG: Art 140 Abs 1 (Gesetzesprüfung, Legitimation; Antrag von Abgeordneten zum Landtag; keine Legitimation betreffend bereits außer Kraft getretener Bestimmung, Umfang der Anfechtung; Aufhebung der in Prüfung gezogenen Normen muss geeignet sein, die behauptete Verfassungswidrigkeit beseitigen, und darf nicht weiter gehen, als zur Beseitigung erforderlich ist; Behauptung eines Verstoßes gegen GRC oder AEUV keine Behauptung einer Verfassungswidrigkeit)