AsylG 2005: § 61 Abs 3 (AsylGH, Zuständigkeit des Einzelrichters, Aufzählung)
§ 75 Abs 7 Z 1 (Übergangsbestimmungen, AsylGH, nach stattgefundener Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat, Weiterführung des Verfahrens durch Einzelrichter; nur entscheidungsreife Rechtssache; keine, Erfordernis einer weiteren Beweisaufnahme bzw einer weiteren Verhandlung)