GewO: § 52 Abs 4 (Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mit Automaten; Schutz unmündiger Minderjähriger; Untersagung der Gewerbeausübung ua bei Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und Schulbushaltestellen; Verordnungsermächtigung der Gemeinde; Überschreitung; Verbotszone in unmittelbarer Nähe der im gesamten Stadtgebiet vorhandenen Haltestellen)