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VfGH 19. 9. 2011, B 1457/10 (Berufliche Vertretungen und freie Berufe)

VfGHBerufliche Vertretungen und freie BerufeZfV 2012/572ZfV 2012, 374 Heft 2 v. 9.5.2012

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter: § 1 Abs 1 (Disziplinarvergehen; hier: unsachliche Äußerung gegenüber einer Richterin in einem Schriftsatz)

VfGH 19. 9. 2011, B 1457/10

1. Der Bf ist RA in Wien. Mit dem angef B des Disziplinarrates der RAK Wien wurde er der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt, weil er ua in einem Verfahren vor dem Handelsgericht Wien in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 18. 9. 2007 ua folgende Formulierung getätigt hat: "Offenbar hat die Konkursrichterin die Formulierung im AV vom 10. 8. 2005 deshalb gewählt, um endliche Ruhe von diesen unrichtigen Behauptungen zu haben. Die Formulierungen der Konkursrichterin im letzten Satz entsprechen jedoch nicht dem Verhandlungsverlauf.".

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