RAO: § 2 Abs 1 idF BGBl I 2007/111 (Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung kann, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde bestehen; keine verfassungsrechtlichen Bedenken; hier: die ÖBB Immobilienmanagement GmbH ist keine Verwaltungsbehörde iSd § 2)
VfGH 19. 9. 2011, B 1351/10