Oö BauG: § 45 Abs 1 (Erklärung von Gebieten zum Neuplanungsgebiet, vor Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes)
§ 45 Abs 2 (ebenso, Wirkungen; Erteilung von Bauplatzbewilligungen und Baubewilligungen nur ausnahmsweise; kein Rechtseingriff in die Rechte eines betroffenen Grundeigentümers, wenn dieser keine Bauabsicht hat)