AVG: § 71 (Wiedereinsetzung; versäumte Berufungsfrist; Krankheit; keine Dispositionsunfähigkeit; Beauftragung eines Vertreters)
VwGH 22. 9. 2011, 2008/18/0509, 0510
Nach der stRsp des VwGH ergibt sich aus § 71 AVG, dass der Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und dass anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des § 71 Abs 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft den Antragsteller die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt (VwGH 17. 2. 2011 2009/07/0082).