ZustellG: § 9 Abs 1 (Zustellungsbevollmächtigter; allgemeine Vollmacht nach § 8 RAO umfasst Zustellvollmacht)
§ 9 Abs 3 (Zustellbevollmächtigter; zwingende Bezeichnung als Empfänger; tatsächliches Zukommen an den Zustellbevollmächtigten)
AVG: § 66 Abs 2 (Berufungsbehörde, Zurückverweisung an Erstinstanz zur Neudurchführung nur, wenn sich der Mangel des Verfahrens nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lässt)