AVG: § 13a (Rechtsbelehrung; Manuduktion; nötige Anleitung zur Vornahme der Verfahrenshandlungen; keine bei Vertretung durch berufsmäßige Parteienvertreter)
GewO: § 87 Abs 2 (Entziehung der Gewerbeberechtigung; keine, wenn Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist)