AVG: § 7 Abs 1 Z 4 (Befangenheit; sonstige wichtige Gründe, die geeignet sind, volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; keine aufgrund allein von erhobenen Schadenersatzforderungen)
§ 59 Abs 1 (Bescheid; Spruch; Auferlegung einer Verpflichtung; Bestimmtheitsgebot)