Nö SozialhilfeG 2000: § 41 (Verpflichtung zum Ersatz von Sozialhilfe durch den Geschenknehmer, wenn der Hilfeempfänger 5 Jahre vor, während oder 3 Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt; Feststellung und Abschöpfung der Vermögensvermehrung)
VwGH 16. 6. 2011, 2011/10/0049