Tir GrundsicherungsG: § 3 Abs 5 (Einschränkung der Sozialhilfe auf das unerlässliche Mindestmaß bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung einer Notlage; beharrliche Weigerung, einen Antrag auf Leistungen der Pensionsversicherung zu stellen)
VwGH 13. 5. 2011, 2007/10/0050, 0146, 0259