Oö SozialhilfeG 1998: § 48 Abs 1 (Verpflichtung zum Ersatz von Sozialhilfe durch den Geschenknehmer, wenn der Hilfeempfänger 5 Jahre vor, während oder 3 Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt, "soweit" der Vermögenswert das Zehnfache des Richtsatzes übersteigt; diese Grenze ist eine "Bagatellgrenze" und keine "Freibetragsgrenze", die sich nur auf den das Zehnfache übersteigenden Betrag bezöge)