GewO: § 358 (Verfahren betreffend Betriebsanlagen, Feststellung der Genehmigungspflicht, antragsbedürftiger Verwaltungsakt, Verfahrensgegenstand eingereichtes Projekt)
VwGH 28. 9. 2011, 2007/04/0114
Der FeststellungsB nach § 358 GewO ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb sich eine nach dieser Gesetzesstelle getroffene Feststellung im Rahmen des zugrunde liegenden Antrages zu halten hat (VwGH 25. 11. 1997, 97/04/0136 = ZfVB 1999/183; 26. 5. 1998, 98/04/0023 = ZfVB 1999/1764). Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag hat der Bf die Feststellung iSd 358 GewO, dass die "Anlage am Standort Y, O-Straße 9" keinerlei Genehmigungspflicht iSd § 74 GewO bedürfe und dass diese Anlage