Wr Stadtverfassung: § 8 Abs 1 Z 9 (Gemeindeorgane; Bezirksvorsteher)
§ 103h Abs 1 Z 16 (Bezirksvorsteher; Aufgaben; Mitwirkung bei der Vollziehung des Wiener Veranstaltungsgesetzes; kein Recht auf Akteneinsicht für Bezirksvorsteher im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte)