Tir ROG 1997: § 61 Abs 6 (Festlegung der Bauhöhe durch Angabe der zulässigen Anzahl von Vollgeschoßen; Veränderung der Höhenlage im Hinblick auf die Bauführung, Maßgeblichkeit der Höhenlage vor der Bauführung; Heranziehung auch im Fall der Festlegung einer höchstzulässigen Wandhöhe)